Die Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über Rechtsanwaltsgebühren in Polen, bestimmt die Mindestgebühren, die vom Streitwert abhängen. Die Mindestgebühr kann je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles versechsfacht werden.
Die Mindestgebühren im Streitverfahren in der ersten Instanz nach § 2 der Verordnung:
Streitwert | Mindestgebühren |
bis 500 Zloty | 90 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 500 Zloty bis zu 1.500 Zloty | 270 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 1.500 Zloty bis zu 5.000 Zloty | 900 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 5.000 Zloty bis zu 10.000 Zloty | 1.800 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 10.000 Zloty bis zu 50.000 Zloty | 3.600 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 50.000 Zloty bis zu 200.000 Zloty | 5.400 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 200.000 Zloty bis zu 2.000.000 Zloty | 10.800 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 2.000.000 Zloty bis zu 5.000.000 Zloty | 15.000 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
über 5.000.000 Zloty | 25.000 Zloty Rechtsanwaltsgebühr Polen |
Im Mahnverfahren sind die Mindestgebühren ungefähr um 1/3 niedriger.
Die Mindestgebühren in der zweiten Instanz: § 10 der Verordnung in dem Berufungsverfahren
Vor dem Bezirksgericht II. Instanz (in den Fällen, wo in der I. Instanz das Rayongericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich) | 50% der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr Polen, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht geführt hat – 75% der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr Polen; aber immer mindestens 120 Zloty
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Vor dem Höheren Berufungsgericht (in den Fällen, wo in der I. Instanz das Bezirksgericht zuständig war, der Streitwert ist hier hauptsächlich maßgeblich) | 75% der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr Polen, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht geführt hat – 100% der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr Polen; aber immer mindestens 240 Zloty |
Die Mindestgebühren im Kassationsverfahren:
für die Vorbereitung und Einlegung der Kassation und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Obersten Gericht | 75% der Mindestgebühr der Rechtsanwaltsgebühr Polen, und wenn derselbe Rechtsanwalt die Angelegenheit in der zweiten Instanz nicht geführt hat – 100% der Mindestgebühr Rechtsanwaltsgebühr Polen, aber immer mindestens 240 Zloty |
Gerichtsgebühren
Die im gewöhnlichen Zivilverfahren bei der Geltendmachung von Geldforderungen anfallenden Gerichtsgebühren betragen 5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 30,- PLN und nicht mehr als 100.000,- PLN.